Hinsichtlich der Corona-Soforthilfe sind in der jüngsten Zeit bereits über 10.000 Fälle bekannt geworden, in denen Strafverfahren wegen Subventionsbetrug eingeleitet worden sind. Daher ist dringend anzuraten, die Angaben, die zum Erhalt der Corona-Soforthilfe geführt haben, zu überprüfen. Sollte eine Überkompensation vorliegen, also ein höherer Zuschuss gewährt worden sein, als es notwendig war, besteht eine sofortige Rückzahlungspflicht. Was ist also zu tun?
Es sind die Planzahlen, die Sie beim Antrag auf Corona-Soforthilfe für die Berechnung des Liquiditätsengpasses zugrunde gelegt haben, mit den Ist-Zahlen aus Ihrer laufenden Buchhaltung zu vergleichen. Zeitraum für den Vergleich sind die drei Monate nach erfolgter Antragstellung.
Beispiel: Versanddatum des Antrags am 29.03.2020 – dann sind die Monate April 2020, Mai 2020 und Juni 2020 für die Berechnung der Liquiditätslücke relevant. Ergibt sich aus dem Vergleich von Plan- und Ist-Zahlen, dass der Liquiditätsengpass geringer war als im Antrag angegeben, dann ist die überhöht gewährte Corona-Soforthilfe zurückzuzahlen. Sollte dies unterlassen werden, kann der Tatbestand des Subventionsbetrugs vorliegen.
Ergänzende Informationen finden Sie im Beitrag Corona-Soforthilfen beantragen
Stand: 18. September 2020
Autor: Patrick Rüde, Auren Waldshut-Tiengen
Fragen hierzu beantworten Ihnen gerneMichael Böttinger, Auren Frankfurt; Alexander Hradecky, Auren München; Marion Trieß, Marcus Kogel, Auren Stuttgart; Thomas Geiler, Patrick Rüde, Auren Waldshut-Tiengen
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Foto: Adobe Stock, weyo
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