Neue Lohnuntergrenze für Zeitarbeit in Kraft

22/09/2020

Seit September 2020 ist die neue allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit in Kraft gesetzt. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2022. Die Vierte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wurde am 31. August 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Das Mindeststundenentgelt beträgt

  • in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachen-Anhalt und Thüringen 
    1. September 2020 bis 30. September 2020         9,88 EUR
    1. Oktober 2020 bis 31. März 2021                       10,10 EUR
  • in den übrigen Bundesländern
    1. September 2020 bis 31. März 2021                  10,15 EUR 
  • im gesamten Bundesgebiet 
    1. April 2021 bis 31. März 2022                             10,45 EUR
    1. April 2022 bis 31. Dezember 2022                    10,88 EUR 

Es gilt das Mindeststundenentgelt des Arbeitsortes. Auswärtig beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf das Entgelt ihres Einstellungsortes, soweit dieses höher ist.

Die neue Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit bindet durch ihre Allgemeinverbindlichkeit auch ausländische Zeitarbeitsunternehmen, die z. B. Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden, sowie nicht tarifgebundene deutsche Zeitarbeitsunternehmen. Diese müssen jetzt ihren Zeitarbeitnehmern anstelle des gesetzlichen Mindestlohns mindestens die neuen allgemeinverbindlichen Mindeststundenentgelte vergüten.

Stand: 21. September 2020  

Autor: Birgit Ennemoser, Geschäftsführerin Personal Services, Auren Stuttgart

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales   

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Foto: Adobe Stock, andranik

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