Personalwesen: Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen weiterhin möglich

21/05/2020

Die monatliche Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge führt nach wie vor in den Unternehmen zu erheblichen Liquiditätsabflüssen. Zur Entlastung konnten Unternehmen bei den Krankenkassen eine Stundung der Beiträge beantragen. Diese Option wird bis einschließlich Mai 2020 aufrechterhalten. 

Allerdings wird stärker als bisher darauf geachtet, dass die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge nachrangig zu anderen Unterstützungsleistungen von Bund und Ländern zu sehen ist. Das bedeutet, Unternehmen müssen deutlicher als bisher darlegen, welche anderen Maßnahmen (z. B. Soforthilfen, Liquiditätshilfen, Kurzarbeit) bereits genutzt oder beantragt wurden.

Dazu wurde ein Antragsformular zur Stundung der Sozialversicherungsbeiträge angepasst. Eine entsprechende Vorlage für den Antrag finden Sie hier

Folgende Grundsätze gelten dann bei der Stundung der Sozialversicherungsbeiträge weiterhin als Erleichterung:

  • Erleichterte Stundungen sind bis einschließlich Mai 2020 möglich. Die Fälligkeit der Beiträge wird bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni (26. Juni 2020) ausgesetzt. Dabei kommt auch eine Stundung der Beiträge bei Bezug von Kurzarbeitergeld in Betracht. In diesem Fall kann durch die Stundung der Zeitraum bis zu der tatsächlichen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge überbrückt werden.
  • Die Sicherungsleistung fällt weg.
  • Es werden keine Stundungszinsen berechnet.
  • Von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren wird im genannten Zeitraum abgesehen.
  • Bei Arbeitgebern, die erheblich von der Krise betroffen sind, wird auf Vollstreckungsmaßnahmen für rückständige bzw. fällig werdende Beiträge vorläufig verzichtet. 

Da die Voraussetzungen für den erleichterten Stundungszugang angepasst wurden, muss auch dann ein neuer Antrag gestellt werden, wenn die für März und April bereits beantragte Stundung fortgeführt werden soll.

Rückzahlung gestundeter Beiträge 

Es ist vorgesehen, dass die gestundeten Beiträge in Raten zurückgezahlt werden können. Hierzu schließen die Arbeitgeber mit den Einzugsstellen der Krankenversicherungen entsprechende Vereinbarungen. Auf die Erhebung eines Stundungszinses soll verzichtet werden, wenn eine angemessene ratierliche Zahlung vereinbart wird. 

Stundung auch nach Mai 2020 

Arbeitgeber können auch für den Zeitraum ab Juni 2020 eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge beantragen. Ab dann gilt zwar das Regelstundungsverfahren, allerdings kann bei Teilzahlungsvereinbarungen ggf. der Stundungszins entfallen.

Wichtig: Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle.

Weiterführende Informationen: Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes zum vereinfachten Stundungsverfahren für Mai 2020

Stand: 21. Mai 2020

Autor: Birgit Ennemoser, Geschäftsführerin Personal Services, Auren Stuttgart

Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne
Michael Deindl, Auren Garmisch Partenkirchen ; Günter Mohr, Auren München; Birgit Ennemoser, Auren Stuttgart 

Quelle: GKV-Spitzenverband 

Zum Download des Beitrags als PDF 

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Foto: Adobe Stock, andranik123

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