Die monatliche Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge führt nach wie vor in den Unternehmen zu erheblichen Liquiditätsabflüssen. Zur Entlastung konnten Unternehmen bei den Krankenkassen eine Stundung der Beiträge beantragen. Diese Option wird bis einschließlich Mai 2020 aufrechterhalten.
Allerdings wird stärker als bisher darauf geachtet, dass die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge nachrangig zu anderen Unterstützungsleistungen von Bund und Ländern zu sehen ist. Das bedeutet, Unternehmen müssen deutlicher als bisher darlegen, welche anderen Maßnahmen (z. B. Soforthilfen, Liquiditätshilfen, Kurzarbeit) bereits genutzt oder beantragt wurden.
Dazu wurde ein Antragsformular zur Stundung der Sozialversicherungsbeiträge angepasst. Eine entsprechende Vorlage für den Antrag finden Sie hier.
Folgende Grundsätze gelten dann bei der Stundung der Sozialversicherungsbeiträge weiterhin als Erleichterung:
Da die Voraussetzungen für den erleichterten Stundungszugang angepasst wurden, muss auch dann ein neuer Antrag gestellt werden, wenn die für März und April bereits beantragte Stundung fortgeführt werden soll.
Rückzahlung gestundeter Beiträge
Es ist vorgesehen, dass die gestundeten Beiträge in Raten zurückgezahlt werden können. Hierzu schließen die Arbeitgeber mit den Einzugsstellen der Krankenversicherungen entsprechende Vereinbarungen. Auf die Erhebung eines Stundungszinses soll verzichtet werden, wenn eine angemessene ratierliche Zahlung vereinbart wird.
Stundung auch nach Mai 2020
Arbeitgeber können auch für den Zeitraum ab Juni 2020 eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge beantragen. Ab dann gilt zwar das Regelstundungsverfahren, allerdings kann bei Teilzahlungsvereinbarungen ggf. der Stundungszins entfallen.
Wichtig: Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle.
Weiterführende Informationen: Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes zum vereinfachten Stundungsverfahren für Mai 2020
Stand: 21. Mai 2020
Autor: Birgit Ennemoser, Geschäftsführerin Personal Services, Auren Stuttgart
Fragen hierzu beantworten Ihnen gerneMichael Deindl, Auren Garmisch Partenkirchen ; Günter Mohr, Auren München; Birgit Ennemoser, Auren Stuttgart
Quelle: GKV-Spitzenverband
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